Geburt
Die Geburt Ihres Kindes muss dem Standesamt Fritzlar innerhalb einer Woche angezeigt werden,
sofern das Kind in Fritzlar geboren ist. Nach Vorlage aller notwendigen Dokumente wird die Geburt schließlich beurkundet.
Die Anzeige erfolgt automatisch durch das Krankenhaus (sofern keine Hausgeburt).
Zusätzlich ist die Anzeige der Eltern erforderlich. Folgende Dokumente werden benötigt:
a. Von den Eltern ausgefüllte, schriftliche Geburtsanzeige (Vordruck erhalten Sie im Krankenhaus).
Für Hausgeburten alternativ die mündliche Anzeige bei Vorsprache im Standesamt.
b. gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes anerkanntes Passersatzpapier
c. bei Hausgeburten eine von einem Arzt oder Hebamme ausgestellte Bescheinigung über die Geburt
d. sowie
I. bei verheirateten Eltern:
eine Eheurkunde oder begl. Ausdruck aus dem Eheregister bzw. das Stammbuch/Familienbuch
Geburtsurkunden der Eltern
II. bei nicht miteinander verheirateten Eltern:
- Geburtsurkunde der Mutter und ggfs. eine Eheurkunde, wenn die Mutter derzeit in Trennung lebt
sowie ein rechtskräftiges Scheidungsurteil, wenn die Mutter bereits geschieden ist
- ggfs. Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft unter gleichzeitiger Vorlage der Geburtsurkunde des Vaters
(die Vaterschaft kann gegen eine Gebühr von 20 € beim Standesamt oder gebührenfrei beim Jugendamt erklärt werden)
- ggfs. Erklärung über die gemeinsame Sorge
(diese kann nur vor dem für den Wohnsitz der Eltern zuständigen Jugendamt erklärt werden).
e. Vorgenannte Aufzählung ist NICHT abschließend. Weitere Dokumente und Nachweise können erforderlich sein. Hier kommen z. B. Übersetzungen ausländischer
Urkunden, Nachweise über Namensänderungen von Spätaussiedlern oder Vertriebenen, sonstige Namensänderungen in Betracht.
Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie vorab Kontakt mit uns auf.
f. Die Gebühr die Geburtsurkunde beträgt 12,00 €. Dafür erhalten Sie neben der Urkunde für Ihre Unterlagen noch drei weitere zur Beantragung von Kindergeld,
von Elterngeld und zur Vorlage bei der Krankenkasse. Für jede weitere zeitgleich benötigte Urkunde beträgt die Gebühr 6,00 €.
g. Die Urkunden geben Sie im Krankenhaus ab, die Ausweise bringen Sie zur Abholung mit.
Name des Kindes
a. Der Vorname wird durch die sorgeberechtigten Eltern bestimmt. Bei der Wahl sind die Eltern grundsätzlich frei,
jedoch muss der gewünschte Name dem Wesen nach ein Vorname sein und darf das Wohl des Kindes nicht gefährden.
b. Der Familienname des Kindes ergibt sich durch
I. den Ehenamen der Eltern
II. durch gemeinsame Bestimmung des Familiennamens eines Elternteils, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen,
sie aber das gemeinsame Sorgerecht ausüben.
Wird das gemeinsame Sorgerecht nachträglich erklärt, können die Eltern den Namen des Kindes binnen drei Monate neu bestimmen.
III. durch den Familiennamen des alleinsorgeberechtigten Elternteils (meist die Mutter).
Diese kann ihrem Kind aber auch den Namen des nichtsorgeberechtigten Vaters erteilen.
Hierzu müssen aber beide Eltern im Standesamt erscheinen. Die Gebühr für die Namenserteilung beträgt 23,50 €.