Amtsgerichtsbezirk Fritzlar

Das Amtsgericht des Bezirkes Fritzlar finden Sie im Schladenweg 1 und Am Hospital 15. Es ist in erster Linie zuständig für:

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Aufgaben des Schiedsamtes

Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen im privaten oder beruflichen Umfeld können schnell eintreten. Nicht selten treffen sich die Streitparteien vor Gericht wieder. Prozesse kosten Zeit, Nerven und viel Geld. Darüber hinaus wird das Verhältnis zu dem Streitgegner meist irreparabel gestört – es kommt zum Abbruch aller Kontakte.

Aber nicht jeder Streit muss gleich in einem teuren und langwierigen Prozess ausarten – es geht auch anders!

Die vom Hessischen Schiedsamt angebotene Streitschlichtung ist oft der bessere, gütlichere und auch deutlich kostengünstigere Weg. Schiedsfrauen und Schiedsmänner nehmen in Hessen seit langem diese Aufgaben der außergerichtlichen Streitschlichtung wahr und sind eine bewährte Institution. Mit der Unterstützung einer unparteiischen Schiedsperson können oftmals die Hintergründe der Streitigkeiten aufgeklärt, Missverständnisse ausgeräumt und die Konflikte einvernehmlich bereinigt werden. Das Verfahren ist schnell, kostengünstig und relativ unbürokratisch. Durch die geduldige, sachliche und unkomplizierte Atmosphäre gelingt es sehr häufig, den sozialen Frieden wiederherzustellen und einen gemeinsamen Kompromiss zu erarbeiten, mit dem beide Seiten gut leben können. Die Schiedspersonen üben keinerlei richterliche Funktion aus, sie fällen also kein Urteil, bei dem es immer einen Gewinner und einen Verlierer gibt, sie schlichten Streitigkeiten im Sinne einer beiderseitigen Einigung.

Schiedsämter gibt es in jeder hessischen Gemeinde und somit auch in der Stadt Fritzlar.


Schiedsmann

Jörg Imbeck

+49 5622 919506

Stellv. Schiedsmann

Alexander Faupel

+49 151 68146105

Sprechzeiten

  • nach telefonischer Vereinbarung

Beachten Sie, dass die Schiedspersonen ehrenamtlich tätig sind und tagsüber ihrem Beruf nachgehen. Sprechzeiten erfolgen nach vorheriger Terminvereinbarung im Sitzungszimmer des Rathauses.


Ortsgerichte

Schwerpunkte der ortsgerichtlichen Tätigkeit liegen bei der Unterschriftsbeglaubigung, Beglaubigung von Abschriften, Sterbefallsanzeige für das Nachlassgericht, Nachlasssicherung sowie Wertermittlung von Gebäuden und Grundstücken.

Die Ortsgerichte in Hessen sind Hilfsbehörden der Justiz. Jede Gemeinde in Hessen verfügt über ein Ortsgericht. In Orten mit mehreren Orts- oder Stadtteilen können mehrere Ortsgerichte errichtet werden. Für jedes Ortsgericht werden ein/e Ortsgerichtsvorsteher/in und vier Ortsgerichtsschöffen bestellt. Alle Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde – durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung – von dem Direktor des Amtsgerichtes ernannt. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes ist das jeweilige Amtsgericht.

Dafür ist das Ortgericht zuständig

Nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz (OGG) ist das Ortsgericht in seinem Bezirk im Wesentlichen für folgende Aufgaben zuständig:

In Privatrechtsangelegenheiten:

  • Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
  • Unterschriftsbeglaubigung der Erteilung von Vollmachten (z.B. Einzel-, Spezial-, General- oder Vorsorgevollmachten)
  • Unterschriftsbeglaubigung der Erklärung der eigenen Feuerbestattung
  • Beglaubigung von Abschriften (Kopien) öffentlicher und privater Urkunden
  • Hinweis: Abschriften von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) beglaubigen die Ortsgerichte nicht.

In Grundbuchangelegenheiten:

Beglaubigung der erforderlichen Unterschriften bei

  • Eintragung oder Löschung von Lasten oder Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches
  • Eintragung oder Löschung von Grundschulden / Hypotheken in Abteilung III des Grundbuches

In Handelsregisterangelegenheiten:

  • Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen an das Handelsregister

In Vereinsangelegenheiten:

  • Beglaubigung von Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß  § 26 BGB bei Mitteilungen an das Vereinsregister

In Erbangelegenheiten:

  • Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen an das Nachlassgericht bei Erbausschlagungen

Bei Sterbefällen:

  • Aufnahme von Sterbefallsanzeigen zur Weiterleitung an das Nachlassgericht über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen  Aufenthalt gehabt haben. Die Aufnahme erfolgt im Benehmen mit den Angehörigen der/des Verstorbenen.
  • Anmerkung: Das Ortsgericht ist per Dienstanweisung gehalten, die Sterbeanzeigen unverzüglich aufzunehmen. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn das Ortsgericht in einer solchen Sache an zu herantritt.
  • Nachlasssicherung von Amts wegen (1. wenn hierzu ein Bedürfnis besteht, 2. wenn die Erben unbekannt sind, 3. wenn ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben).

Schätzungen von Grundstücken:
Gemäß dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz (OGG) sind die Ortsgerichte berechtigt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Gemeindegebiet bzw. Ortsteile) Wertschätzungen von Immobilien, d.h. unbebauten und bebauten Grundstücken sowie Eigentumswohnungen durchzuführen. Das Ortsgericht kann ferner Schätzungen von beweglichen Sachen sowie im Grundbuch eingetragener Rechte an einem Objekt wie z.B. Nutzungs- oder Wohnrechte vornehmen. Der Antrag auf Vornahme einer Schätzung kann vom Eigentümer, Miteigentümer oder denjenigen Personen, die ein grundbuchmäßiges Recht an dem zu schätzenden Objekt haben, gestellt werden. Ein Kaufinteressent hat jedoch kein Antragsrecht.

Es genügt ein schriftlicher formloser Antrag, in dem das zu schätzende Objekt genau zu bezeichnen ist (Grundbuchblatt sowie Flur- und Flurstücks-Bezeichnung). Das Ortsgericht setzt sich dann mit dem Antragsteller in Verbindung und vereinbart einen Termin zur Besichtigung des Objektes. Das Ortsgericht stellt dem Antragsteller nach Besichtigung eine Schätzungsurkunde mit Baubeschreibung und Wertberechnung (Verkehrswert) aus. Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Kostenordnung erhoben, welche abhängig von dem Gesamtwert ist.

Keine Rechtsberatung:

Zur Rechtsberatung ist das Ortsgericht nicht befugt. Ihm obliegt daher nicht die Abfassung von Schriftstücken, auf denen Unterschriften zu beglaubigen sind. Es kann auch für deren Inhalt, von dem es ohnehin nur mit Einverständnis der Beteiligten Kenntnis nehmen darf, nicht verantwortlich gemacht werden. Auch die Beratung über Inhalt und Förmlichkeiten von Testamenten und anderen Willenserklärungen ist nicht Sache des Ortsgerichts.


Kontakte

Fritzlar I - zuständig für: Fritzlar, Haddamar, Lohne, Rothhelmshausen, Ungedanken, Wehren, Werkel

Vorsteher

Erwin Aubel

Am Weinberg 12

34560 Fritzlar

+49 5622 6635

Stellvertreter

Manfred Kelber

Gießener Str. 31

34560 Fritzlar

+49 5622 6353

Schöffen

  • Roland Bockhorn
  • Herbert Reinbold
  • Horst Bächt

Fritzlar II - zuständig für: Geismar

Vorsteher

Heinz-Jürgen Bier

Eichgarten 6

34560 Fritzlar-Geismar

+49 5622 4799

Stellvertreterin

Martina Bauer-Rausch

Am Hang 15

34560 Fritzlar-Geismar

Schöffen

  • Rainer Gröschner
  • Peter Sperber
  • Helmut Krug

Fritzlar III - zuständig für: Obermöllrich, Cappel

Vorsteher

Walter Bähr

Lindensteinstr. 33

34560 Fritzlar-Obermöllrich

+49 5622 5769

Stellvertreter

Thomas Buckendahl

Tannenweg 28

34560 Fritzlar-Obermöllrich

Schöffen

  • Annika Schlombs
  • Wilhelm Müller
  • Andreas Bächt

Fritzlar IV - zuständig für: Züschen

Vorsteher

Reiner Schmidt

Kalkröse 8

34560 Fritzlar-Züschen

+49 5622 4434

Stellvertreter

Bernd Deiß

Stadtblick 8

34560 Fritzlar-Züschen

+49 5622 5173

Schöffen

  • Norbert Thomas
  • Christian Naumann
  • Karl-Heinz Marx

Sprechzeiten:

  • nach Vereinbarung
  • in der Privatwohnung