Name | Telefon | Fax | |
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Frau Wahle | +49 5622 / 988 620 | +49 5622 / 988 653 |
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Frau Lanz | +49 5622 / 988 640 | +49 5622 / 988 653 |
Die Geburt Ihres Kindes muss dem Standesamt Fritzlar innerhalb einer Woche angezeigt werden, sofern das Kind in Fritzlar geboren ist. Nach Vorlage aller notwendigen Dokumente wird die Geburt schließlich beurkundet. Die Anzeige erfolgt automatisch durch das Krankenhaus (sofern keine Hausgeburt). Zusätzlich ist die Anzeige der Eltern erforderlich. Folgende Dokumente werden benötigt: |
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a. |
Von den Eltern ausgefüllte, schriftliche Geburtsanzeige (Vordruck erhalten Sie im Krankenhaus). |
b. | gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes anerkanntes Passersatzpapier |
c. |
bei Hausgeburten eine von einem Arzt oder Hebamme ausgestellte Bescheinigung über die Geburt |
d. |
sowie i. bei verheirateten Eltern: eine Eheurkunde oder begl. Ausdruck aus dem Eheregister bzw. das Stammbuch/Familienbuch ii. bei nicht miteinander verheirateten Eltern: |
e. |
Vorgenannte Aufzählung ist NICHT abschließend. Weitere Dokumente und Nachweise können erforderlich sein. Hier kommen z. B. Übersetzungen ausländischer Urkunden, Nachweise über Namensänderungen von Spätaussiedlern oder Vertriebenen, sonstige Namensänderungen in Betracht. Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie vorab Kontakt mit uns auf. |
f. |
Die Gebühr die Geburtsurkunde beträgt 11,00 €. Dafür erhalten Sie neben der Urkunde Ihre Unterlagen noch drei weitere zur Beantragung von Kindergeld, von Elterngeld und zur Vorlage bei der Krankenkasse. Für jede weitere zeitgleich benötigte Urkunde beträgt die Gebühr 5,00 €. |
g. | Die Urkunden geben Sie im Krankenhaus ab, die Ausweise bringen Sie zur Abholung mit. |
Name des Kindes |
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a. |
Der Vorname wird durch die sorgeberechtigten Eltern bestimmt. Bei der Wahl sind die Eltern grundsätzlich frei, |
b. |
Der Familienname des Kindes ergibt sich durch ii. durch gemeinsame Bestimmung des Familiennamens eines Elternteils, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen, iii. durch den Familiennamen des alleinsorgeberechtigten Elternteils (meist die Mutter). Diese kann ihrem Kind aber auch den Namen des nichtsorgeberechtigten Vaters erteilen. Hierzu müssen aber beide Eltern im Standesamt erscheinen. Die Gebühr für die Namenserteilung beträgt 21,00 €. |