Lagerfeuer Genehmigung beantragen
Leistungsbeschreibung
Möchten Sie öffentlich im Stadt- oder Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, dann müssen Sie dies beantragen. Hierfür erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Genehmigung.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde FritzlarDie Durchführung ist dem Magistrat der Stadt Fritzlar 14 Tage vorher anzuzeigen.
Die Anzeige muss enthalten:
1. Ort, Datum, Uhrzeit.
2. Name und Anschrift des Veranstalters.
3. Name und Anschrift des Verantwortlichen.
4. Namen und Anschriften der Aufsichtspersonen.
5. Lage und Größe des Grundstückes.
6. Zustimmungserklärung des Grundstückeigentümers und Nutzungsberechtigten.
7. Art und Menge des Brennmaterials. Hierbei ist Ziffer 2 zu beachten.Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde FritzlarDie Durchführung ist dem Magistrat der Stadt Fritzlar 14 Tage vorher anzuzeigen.
Was sollte ich noch wissen?
Koch- und Grillfeuer bis zu einer bestimmten Größe dürfen oftmals auch ohne eine Genehmigung betrieben werden. Achten Sie aber in jedem Fall darauf, dass Dritte nicht durch Rauch oder Gerüche belästigt werden.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde FritzlarZulässige Brennmaterialien
1. Es darf nur Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden.
2. Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz wie z.B. Paletten, Schalbrettern sowie sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten.
3. Andere Stoffe insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
4. Das Brennmaterial muss so trocken sein, dass es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.Durchführung
1. Der Untergrund der Brennstelle muss aus Sand, Kies oder Steinen bestehen.
2. Das Brennmaterial darf erst am Tage des Anzündens aufgeschichtet werden.
3. Die Höhe des aufgeschichteten Brennmaterials darf 3,50 m und der Durchmesser darf 6,00 m nicht überschreiten.
4. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.Aufsicht
1. Überwachung durch mindestens eine Aufsichtsperson unter Einhaltung der Auflagen vom Anzünden bis zum Erlöschen.
2. Die Aufsichtsperson hat das Feuer unter ständiger Kontrolle zu halten, auf einen ausreichenden Personenabstand zu achten und Kinder besonders zu beaufsichtigen.
3. Bei aufkommendem starken Wind, starker Rauchentwicklung oder erheblicher Belästigung der Allgemeinheit, ist das Feuer umgehend zu löschen.
4. Geeignete Löschmittel z.B. Wasser, Sand, geeignete Feuerlöscher ect., sind ständig bereit zu halten.
5. Sollte das Feuer außer Kontrolle geraten, ist sofort die Feuerwehr über Notruf 112 zu alarmieren.
6. Vor Verlassen der Brandstelle, hat die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut vollständig erlöschen sind.Gefahrenabwehr
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 150 m zu Bundesautobahnen und Schnellstraßen.
- 150 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten (z.B. Tankstellen) und Gaslagern.
- 100 m zu Naturschutzgebieten und Wäldern.
- 100 m zu bewohnten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen.
- 50 m zu sonstigen Gebäude, Verkehrswegen und Verkehrsflächen.
- 20 m zu Bäumen und nicht abgeerntete Felder.
- 10 m zur Grundstücksgrenze und zu Wirtschaftswegen.
Verbote
1. Brauchtumsfeuer dürfen nicht in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Wildschutzgebieten und Wasserschutzgebieten entzündet werden.
2. Brauchtumsfeuer dürfen nicht unter stromführenden Leitungen entzündet werden.
3. Bei Bekanntgabe von Waldbrandalarmstufen ist das Entzünden von Brauchtumsfeuer generell verboten.Anträge / Formulare